Allgemeine Geschäftsbedingungen für Institutionen

Novaheal GmbH

Stand: Mai 2026

§1 Vertragsparteien

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Teil des zwischen der

AMBOSS Novaheal GmbH

Von-Werth-Straße 12

50670 Köln

vertreten durch den Geschäftsführer: Benedikt Hochkirchen 

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 126677

("NOVAHEAL")

und der jeweiligen Ausbildungsstätte, Klinik, Universität oder sonstigen (Bildungs-)Einrichtung sowie dem jeweiligen Unternehmen, die Nutzungsrechte an den Leistungen von NOVAHEAL für Angehörige der eigenen Organisation erwirbt (nachfolgend "Institutioneller Vertragspartner"), abgeschlossenen Vertrages über die Nutzung des Wissens- und Lernprogramms "NOVAHEAL" (nachfolgend "Institutioneller Lizenzvertrag").

§2 Vertragsgegenstand

  1. NOVAHEAL ist Rechteinhaber, Anbieter und Betreiber des von NOVAHEAL entwickelten Online-Wissens- und Lernprogramms (nachfolgend "NOVAHEAL Programm"), welches NOVAHEAL über www.app.novaheal.de sowie die NOVAHEAL iOS-App und Android-App zur Verfügung stellt. Das NOVAHEAL Programm umfasst die NOVAHEAL Mitgliedschaft sowie NOVAHEAL Strahlenschutzkurse. Je nach Angebotsauswahl ist Vertragsgegenstand eine NOVAHEAL Mitgliedschaft, ein NOVAHEAL Strahlenschutzkurs oder beides zusammen.
  2. Die NOVAHEAL Mitgliedschaft ist ein digitaler Begleiter für Auszubildende in Pflegeberufen, examinierte Pflegefachkräfte, Praxisanleiter und Lehrkräfte. Sie dient der Aus-, Weiter- und kontinuierlichen Fortbildung von Pflegepersonal und anderen im Pflege- und Gesundheitswesen Tätigen. Zu diesem Zweck umfasst die NOVAHEAL Mitgliedschaft Textsammlungen zu den relevanten Inhalten der Pflegeausbildung, Leitfäden für die praktische Arbeit, Funktionen zur Überprüfung des eigenen Lernfortschritts sowie interaktive Lernbausteine.
  3. Die NOVAHEAL Strahlenschutzkurse sind mit oder ohne bereits bestehende NOVAHEAL Mitgliedschaft buchbar. Sie sind in der NOVAHEAL Mitgliedschaft nicht enthalten. Die NOVAHEAL Strahlenschutzkurse richten sich an Pflegefachpersonen und andere im Gesundheitswesen Tätige und dienen dem Erwerb und der Aktualisierung der für den Strahlenschutz erforderlichen Kenntnisse gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen. Sie umfassen strukturierte Kurseinheiten, Lernstandsprüfungen und, soweit gesetzlich erforderlich, Abschlusszertifikate. Der genaue Umfang bestimmt sich anhand der jeweiligen Kursbeschreibung. Die technische Bereitstellung der NOVAHEAL Strahlenschutzkurse erfolgt über die Plattforminfrastruktur der AMBOSS SE, Torstraße 19, 10119 Berlin, die NOVAHEAL insoweit als Unterauftragnehmerin einsetzt. NOVAHEAL bleibt gegenüber dem Institutionellen Vertragspartner alleinige Vertragspartnerin und trägt die vollständige Verantwortung für die vertragsgemäße Leistungserbringung. Für das Verhalten der AMBOSS SE bei der Erfüllung der NOVAHEAL obliegenden Vertragspflichten haftet NOVAHEAL wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB).
  4. Sämtliche im NOVAHEAL Programm zur Verfügung gestellte Informationen beziehen sich auf den Pflegestandard in Deutschland, d. h. angegebene Standards zu z. B. pflegerischen und medizinischen Vorgehensweisen können in anderen Ländern abweichen. Die im NOVAHEAL Programm enthaltenen Informationen sind keine verbindlichen Handlungs- oder Behandlungsempfehlungen.
  5. Die professionelle Redaktion von NOVAHEAL besteht aus einer Vielzahl von Pflegefachkräften und Experten aus unterschiedlichen Pflegebereichen. Mit hoher Frequenz werden von dieser Redaktion in einem strukturierten, gemeinschaftlichen Prozess neue und/oder aktualisierte Inhalte dem NOVAHEAL Programm zugeführt. Alle Inhalte durchlaufen bei ihrer Erstellung ein mehrstufiges, internes Qualitätsprüfverfahren. Obwohl dabei mit Genauigkeit und größtmöglicher Sorgfalt gearbeitet wird, kann das NOVAHEAL Programm keine flächendeckende, tagesaktuelle Darstellung aller pflegerelevanten Informationen beinhalten.
  6. Die im NOVAHEAL Programm enthaltenen Informationen sind keine verbindlichen Handlungs-, Diagnose- oder Behandlungsempfehlungen. Entscheidungen in der Patientenbetreuung sowie sonstige berufliche Entscheidungen, die aus der Nutzung des NOVAHEAL Programms abgeleitet werden, werden in ausschließlicher Verantwortung des jeweiligen Nutzers getroffen. Die Nutzung des NOVAHEAL Programms entbindet die Nutzungsberechtigten nicht von ihrer Pflicht, Entscheidungen anhand des aktuellen Standes von Wissenschaft, Forschung und der jeweils geltenden Leitlinien eigenverantwortlich zu treffen.
  7. NOVAHEAL übernimmt keine Gewähr dafür, dass sich das NOVAHEAL Programm über bestimmte öffentliche Übertragungsleitungen und auf bestimmten Datenkommunikationsgeräten nutzen lässt.

§3 Vertragsstruktur, Nutzungsberechtigung und Hinweispflichten

  1. Der Institutionelle Vertragspartner möchte seinen Auszubildenden, Pflegefachkräften, Lehrkräften oder seinem sonstigen im Gesundheitswesen tätigen Personal eine kostenfreie NOVAHEAL Mitgliedschaft und/oder kostenfreie [NOVAHEAL Strahlenschutzkurse] durch Institutionslizenzen ermöglichen. Daher stellt NOVAHEAL dem Institutionellen Vertragspartner gegen die Zahlung einer Lizenzgebühr die im Vorblatt des Institutionellen Lizenzvertrages ("Vorblatt") vereinbarte Anzahl an Nutzerzugängen zum NOVAHEAL Programm ("NOVAHEAL Zugänge") ausschließlich durch die im Vorblatt vereinbarten Kategorien an nutzungsberechtigten Personen ("Nutzungsberechtigte") und ausschließlich für die im Vorblatt vereinbarten Inhalte des NOVAHEAL Programms zur Verfügung.
  2. Der Institutionelle Lizenzvertrag ist kein Vertrag zugunsten Dritter (der Nutzungsberechtigten) i. S. d. § 328 Abs. 1 BGB, sondern ein Vertrag, der die Ermächtigung von NOVAHEAL enthält, an den Dritten (hier: an den Nutzungsberechtigten) mit befreiender Wirkung gegenüber dem Institutionellen Vertragspartner zu leisten; gegenüber den Nutzungsberechtigten ist NOVAHEAL nicht verpflichtet, solange kein Einzel-Lizenzvertrag zwischen NOVAHEAL und dem Nutzungsberechtigten besteht.
  3. Voraussetzung dafür, dass die zur Verfügung gestellten NOVAHEAL Zugänge aktiviert werden können, ist, dass sich die jeweilige Person für die Nutzung des NOVAHEAL Programms registriert und ihren Zugang einschließlich der Zustimmung zu den NOVAHEAL Nutzungsbedingungen aktiviert. Der Nutzungsberechtigte kann das NOVAHEAL Programm nur aktivieren und nutzen, wenn und solange er autorisiert und authentifiziert ist.
  4. NOVAHEAL ist dazu berechtigt, einen dem Nutzungsberechtigten zur Verfügung gestellten NOVAHEAL Zugang zu sperren, wenn (1) der betreffende Nutzungsberechtigte gegen die NOVAHEAL Nutzungsbedingungen verstößt, (2) NOVAHEAL Kenntnis darüber erlangt, dass der Nutzungsberechtigte nicht oder nicht mehr zu dem im Vorblatt vereinbarten Personenkreis gehört, oder (3) konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Nutzungsberechtigte auf einer offiziellen Sanktionsliste geführt wird.
  5. Eine Vergabe von NOVAHEAL Zugängen an Personen, die nicht zu dem im Vorblatt vereinbarten Personenkreis gehören oder die auf einer offiziellen Sanktionsliste geführt werden, ist nicht gestattet. Ebenso nicht gestattet ist die Vergabe eines NOVAHEAL Zugangs an mehrere Personen zur gemeinsamen Nutzung. Vergibt der Institutionelle Vertragspartner NOVAHEAL Zugänge an nicht berechtigte Personen oder stellt einen NOVAHEAL Zugang mehreren Personen zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung, ist NOVAHEAL berechtigt, die über den vereinbarten Vertragsumfang hinausgehende Nutzung gegenüber dem Institutionellen Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
  6. Der Institutionelle Vertragspartner ist verpflichtet, NOVAHEAL auf Anfrage Auskunft über wesentliche Veränderungen der Anzahl von Personen zur Verfügung zu stellen, die den im Vorblatt vereinbarten Kategorien an nutzungsberechtigten Personen angehören.
  7. Der Institutionelle Vertragspartner ist verpflichtet, die Nutzungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass sich sämtliche im NOVAHEAL Programm zur Verfügung gestellten Informationen auf den Pflegestandard in Deutschland beziehen und daher angegebene Standards zu pflegerischen und medizinischen Vorgehensweisen in anderen Ländern abweichen können. Der Institutionelle Vertragspartner weist die Nutzungsberechtigten ferner darauf hin, dass die im NOVAHEAL Programm enthaltenen Informationen keine verbindlichen Handlungs- oder Behandlungsempfehlungen darstellen und berufliche Entscheidungen stets in eigener Verantwortung und nach Maßgabe des aktuellen Standes von Wissenschaft und Leitlinien zu treffen sind.

§4 Vertragsumfang

  1. Der Umfang einer NOVAHEAL Mitgliedschaft bestimmt sich anhand der im Vorblatt vereinbarten Art der Mitgliedschaft.
  2. Der Umfang eines NOVAHEAL Strahlenschutzkurses bestimmt sich anhand der jeweiligen Kursbeschreibung.

§5 Vertragslaufzeit und Beendigung des Vertrages

  1. Der Institutionelle Lizenzvertrag wird für die im Vorblatt genannte Vertragslaufzeit geschlossen.
  2. Nach Ablauf der im Vorblatt festgelegten Vertragslaufzeit verlängert sich der Institutionelle Lizenzvertrag um jeweils ein Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird. Im Fall der NOVAHEAL Mitgliedschaft bedeutet das, dass dieselbe Anzahl an NOVAHEAL Mitgliedschaften kostenpflichtig für das weitere Jahr zur Verfügung gestellt wird. Sofern der Institutionelle Vertragspartner NOVAHEAL nicht rechtzeitig mitteilt, dass er keine Vertragsverlängerung wünscht, ist dem Institutionellen Vertragspartner bewusst, dass sein Institutioneller Lizenzvertrag automatisch mit der nach Maßgabe von § 7 ggf. angepassten Lizenzgebühr weiterläuft, und er ermächtigt NOVAHEAL, die jeweils gültige Lizenzgebühr mittels der vom Institutionellen Vertragspartner hinterlegten Zahlungsmethode einzuziehen.
  3. Mit Beendigung der Vertragslaufzeit können Nutzungsberechtigte die NOVAHEAL Mitgliedschaft nicht mehr nutzen. Dies gilt grundsätzlich auch für NOVAHEAL Strahlenschutzkurse, allerdings mit folgenden Abweichungen: Wurde ein NOVAHEAL Strahlenschutzkurs weniger als zwei Monate vor Vertragsbeendigung freigeschaltet, steht dieser dem Nutzungsberechtigten unabhängig vom Zeitpunkt der Vertragsbeendigung stets für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten zur Verfügung.
  4. Im Fall einer Kündigung durch den Institutionellen Vertragspartner können etwaige während der aktuellen Vertragslaufzeit bislang nicht freigeschaltete NOVAHEAL Strahlenschutzkurse in den letzten sechs Wochen vor Vertragsbeendigung auch gegen andere als die im Vorblatt vereinbarten NOVAHEAL Strahlenschutzkurse eingetauscht und freigeschaltet werden, solange dies den Gesamtwert der einzutauschenden Kurse nicht überschreitet.
  5. Im Übrigen ist eine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§6 Lizenzgebühr / Steuern und sonstige Abgaben

  1. Für die Lizenzierung des NOVAHEAL Programms zahlt der Institutionelle Vertragspartner an NOVAHEAL die im Vorblatt vereinbarten Lizenzgebühren (jede vereinbarte Lizenzgebühr einzeln und alle vereinbarten Lizenzgebühren zusammen "Lizenzgebühr").
  2. Die vereinbarte Lizenzgebühr ist ein Nettobetrag. Der Institutionelle Vertragspartner verpflichtet sich, NOVAHEAL diesen Nettobetrag vollständig und ohne Abzüge zu zahlen. Etwaige Steuern, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben, die im Zusammenhang mit der Lizenzierung anfallen, sind nicht in diesem Betrag enthalten und vom Institutionellen Vertragspartner zusätzlich zur Lizenzgebühr zu tragen.
  3. Maßgebend für die Berechnung etwaiger Steuern, Gebühren, Beiträge oder sonstiger Abgaben ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Zu reinen Informationszwecken wird darauf hingewiesen, dass aktuell Folgendes gilt:
    1. a)  Deutschland:  Bestimmte Teile des NOVAHEAL Programms können von der Umsatzsteuer befreit sein. Für nicht befreite Teile ist der Institutionelle Vertragspartner verpflichtet, die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich an NOVAHEAL zu entrichten.
    2. b)  Österreich (Reverse-Charge):  In Österreich findet das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung. Der Institutionelle Vertragspartner ist verpflichtet, die anfallende Umsatzsteuer und etwaige andere Steuern, Abgaben oder Gebühren selbständig zu berechnen und direkt an die zuständige Behörde abzuführen.
  4. NOVAHEAL behält sich das Recht vor, die Behandlung von Steuern, Gebühren, Beiträgen und sonstigen Abgaben entsprechend gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisungen anzupassen. Sollten aufgrund von Änderungen in der Steuergesetzgebung, behördlicher Anweisungen oder aus anderen Gründen zusätzliche Steuern, Abgaben oder Gebühren in Bezug auf die Lizenzierung anfallen, ist der Institutionelle Vertragspartner verpflichtet, diese zu tragen. NOVAHEAL wird den Vertragspartner über solche Änderungen informieren, sobald NOVAHEAL davon Kenntnis erlangt.
  5. In Fällen, in denen das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet (siehe § 6.3 b)), stellt der Institutionelle Vertragspartner NOVAHEAL von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nichtzahlung oder verspäteten Zahlung von Steuern, Gebühren, Beiträgen oder sonstigen Abgaben im Zusammenhang mit dem Institutionellen Lizenzvertrag entstehen. In den in § 6.3 a) und c) genannten Fällen trägt NOVAHEAL die Verantwortung für die fristgerechte Meldung und Abführung der anfallenden Steuern an die zuständigen Behörden.
  6. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Lizenzgebühr innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich im Voraus.

§7 Anpassung der Lizenzgebühr

  1. Im Fall einer Vertragsverlängerung hinsichtlich der NOVAHEAL Mitgliedschaft nach § 5.2 dieser Geschäftsbedingungen erfolgt eine Anpassung der Lizenzgebühr. Es gelten diejenigen Preise, die NOVAHEAL zu dem Zeitpunkt, der acht (8) Wochen vor dem Ende der Vertragslaufzeit liegt, nach seinem Preis- und Leistungsverzeichnis fordert. Ergibt sich daraus eine Erhöhung oder Verringerung der Lizenzgebühr, hat NOVAHEAL diese spätestens zu dem vorgenannten Zeitpunkt dem Institutionellen Vertragspartner in Textform (E-Mail genügt) mitzuteilen. Unterlässt NOVAHEAL eine solche, insbesondere auch fristgemäße, Mitteilung, kann NOVAHEAL sich nicht auf eine Erhöhung der Lizenzgebühr berufen, sofern die Parteien nicht explizit eine Erhöhung der Lizenzgebühr und/oder Nutzerzahl vereinbart haben.

§8 Bereitstellung / Authentifizierung / Nutzungsstatistiken

  1. NOVAHEAL wird den Nutzungsberechtigten des Institutionellen Vertragspartners mit Beginn der im Vorblatt vereinbarten Laufzeit des Institutionellen Lizenzvertrages die vereinbarten NOVAHEAL Zugänge bereitstellen.
  2. Die NOVAHEAL Zugänge für die NOVAHEAL Mitgliedschaft werden über die im Vorblatt vereinbarte Authentifizierungsmethode bereitgestellt. Die Authentifizierungsmethode kann im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Institutionellen Vertragspartner je nach technischer Verfügbarkeit und Notwendigkeit angepasst werden. Im Fall von NOVAHEAL Strahlenschutzkursen erfolgt die Bereitstellung in der Regel über Freischaltcodes, die NOVAHEAL dem Institutionellen Vertragspartner zur Verfügung stellt und dieser an die im Vorblatt vereinbarte Anzahl an Nutzungsberechtigten zur Freischaltung weitergeben kann.
  3. NOVAHEAL stellt dem Institutionellen Vertragspartner nach Absprache Nutzungsstatistiken bereit.
  4. Der Institutionelle Vertragspartner informiert die nutzungsberechtigten Personen zeitnah zum Beginn der Laufzeit des Institutionellen Lizenzvertrages über den zur Verfügung gestellten NOVAHEAL Zugang. NOVAHEAL unterstützt den Institutionellen Vertragspartner beim Roll-out der Zugänge und bei der Information der nutzungsberechtigten Personen, z. B. durch Online-Schulungen oder Bereitstellung von Informationsmaterial.

§9 Verfügbarkeit des NOVAHEAL Programms

  1. NOVAHEAL ist gegenüber dem Institutionellen Vertragspartner verpflichtet, das NOVAHEAL Programm monatlich zur Nutzung über das Internet bereitzuhalten und zugänglich zu machen.
  2. NOVAHEAL stellt das NOVAHEAL Programm mit einer Verfügbarkeit von mindestens 99,1 % bezogen auf das Kalenderjahr zur Verfügung. Dieser Prozentsatz bezieht sich auf den Zeitraum außerhalb geplanter Nichtverfügbarkeiten. Geplante Nichtverfügbarkeiten sind die in § 9.3 geregelten täglichen Aktualisierungs- und Wartungszeiten sowie die in § 9.4 geregelten weiteren Wartungszeiten. Derartige Einschränkungen bleiben bei der Feststellung der Verfügbarkeit unberücksichtigt.
  3. Täglich zwischen 00:00 Uhr und 04:00 Uhr morgens deutscher Zeit können Aktualisierungs- und Wartungsarbeiten durchgeführt werden. In dieser Zeit steht das NOVAHEAL Programm eventuell kurzzeitig nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung.
  4. NOVAHEAL wird weitere, vorhersehbare Wartungsarbeiten mindestens 24 Stunden zuvor durch Hinweis auf der Webseite anzeigen. Rechtzeitig angezeigte Wartungszeiten gelten nicht als Nichtverfügbarkeit nach § 9.2, sofern sie nicht länger als 120 Minuten dauern.

§10 Gewährleistung und Minderung

  1. Der Institutionelle Vertragspartner ist im Fall eines Ausfalls des NOVAHEAL Programms außerhalb geplanter Nichtverfügbarkeiten ("Ausfall") nach folgenden Maßgaben zur Minderung bzw. Rückforderung der anteilig für einen Monat geschuldeten Vergütung für den Kalendermonat berechtigt, in dem der Ausfall aufgetreten ist:
    1. a) Bei einem Ausfall von mehr als 6,5 Stunden pro Kalendermonat: Minderung von 5 %
    2. b) Bei einem Ausfall von mehr als 15 Stunden pro Kalendermonat: Minderung von 12,5 %
    3. c) Bei einem Ausfall von mehr als 24 Stunden pro Kalendermonat: Minderung von 25 %
    4. d) Bei einem Ausfall von mehr als 48 Stunden pro Kalendermonat: Minderung von 50 %
    5. e) Bei einem Ausfall von mehr als 72 Stunden pro Kalendermonat: Minderung von 100 %
  2. der monatlich anteiligen Lizenzgebühr.
  3. Nicht als Ausfall gelten insbesondere technische Probleme oder Anwenderfehler im Zusammenhang mit den NOVAHEAL Zugängen (z. B. bei der Einlösung von Freischaltcodes).
  4. Mit jedem Monat Laufzeit, in dem es nicht zu einer Minderung kommt, wird die Summe aus 6,5 Stunden minus der tatsächlich aufgetretenen Ausfallzeit als Ausfallzeitgutschrift gutgeschrieben. Treten später während der Vertragslaufzeit Ausfälle auf, werden diese Zeiten zunächst von der gesamten Ausfallzeitgutschrift abgezogen. Eine prozentuale Minderung kann erst erfolgen, wenn keine ausreichende Ausfallzeitgutschrift für die im betreffenden Monat aufgetretenen Ausfälle vorhanden ist.
  5. Die Minderung kann als Rückerstattung angefordert oder mit einer nachfolgend zu zahlenden Lizenzgebühr verrechnet werden.
  6. Eine Gewährleistung bzw. Minderung nach diesem § 10 ist für Ausfälle oder Störungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Streik oder Aussperrung, Pandemien, Umweltkatastrophen) ausgeschlossen.
  7. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den Beschränkungen gem. § 14 dieser Geschäftsbedingungen.

§11 Nutzungsrechte

  1. NOVAHEAL räumt den Nutzungsberechtigten, die vom Institutionellen Vertragspartner einen NOVAHEAL Zugang zur Verfügung gestellt bekommen und aktiviert haben, für die Dauer der Laufzeit des jeweiligen Institutionellen Lizenzvertrages, aber nur solange sie für die Nutzung autorisiert und authentifiziert sind, ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den vom Institutionellen Lizenzvertrag umfassten Inhalten des NOVAHEAL Programms ein. Der genaue Umfang der den Nutzungsberechtigten von NOVAHEAL eingeräumten Nutzungsrechte findet sich in den NOVAHEAL Nutzungsbedingungen unter www.app.novaheal.de.
  2. Die Einräumung der Nutzungsrechte an die Nutzungsberechtigten steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der im Vorblatt vereinbarten Lizenzgebühr.
  3. Zur Klarstellung: NOVAHEAL räumt dem Institutionellen Vertragspartner selbst keine Nutzungsrechte ein, nur den Nutzungsberechtigten des Institutionellen Vertragspartners, was Lehrende einschließen kann. Lehrende dürfen Bilder, Illustrationen und Grafiken des NOVAHEAL Programms für ihre Präsenzveranstaltungen nutzen, indem sie diese in ihre Präsentationen einfügen. Gestattet ist dies jedoch nur für diejenigen Inhalte des NOVAHEAL Programms, die mit einem Urheberrechtsvermerk zugunsten von NOVAHEAL gekennzeichnet sind. Die Verwendung in Präsentationen ist zudem nur unter der Voraussetzung gestattet, dass die verwendeten Materialien mit einer gut lesbaren Quellenangabe versehen werden (Quelle: NOVAHEAL, Name des Inhalts, Datum des Abrufs, URL). Lehrenden ist es ferner gestattet, Links zu bestimmten Inhalten des NOVAHEAL Programms curriculum-spezifisch zusammenzustellen und den Lernenden über ein Lernmanagement-System (z. B. Moodle) zur Verfügung zu stellen. Das Kopieren von Texten ist nicht gestattet.

§12 Vertraulichkeit / Geheimhaltung

  1. Die Parteien werden alle jeweils von der anderen Partei im Rahmen des Institutionellen Lizenzvertrages bekannt gewordenen Informationen, Unterlagen und insbesondere die Inhalte und Konditionen des Institutionellen Lizenzvertrages vertraulich behandeln und Dritten gegenüber nicht offenlegen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Institutionellen Lizenzvertrages.

§13 Datenschutz

  1. Mit der Nutzung des NOVAHEAL Programms geht die Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzungsberechtigten einher. Diese Datenverarbeitung erfolgt auf der Grundlage der NOVAHEAL Nutzungsbedingungen und daher im eigenen Namen und in eigener Verantwortung von NOVAHEAL; eine Datenverarbeitung im Auftrag des Institutionellen Vertragspartners findet insoweit nicht statt. NOVAHEAL wird die betroffenen Personen (Nutzungsberechtigte) ordnungsgemäß vor Einrichtung der Nutzerkonten über die Datenverarbeitungsvorgänge unter Aufklärung über die Betroffenenrechte informieren und den NOVAHEAL obliegenden Informationspflichten hierdurch nachkommen.
  2. Personenbezogene Daten von Mitarbeitenden des Institutionellen Vertragspartners verarbeitet NOVAHEAL grundsätzlich nur, soweit diese im Zusammenhang mit dem Abschluss des Institutionellen Lizenzvertrages stehen (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO).
  3. Näheres zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch NOVAHEAL ist der NOVAHEAL Datenschutzerklärung unter www.novaheal.de/datenschutzerklarung zu entnehmen.
  4. Soweit der Institutionelle Lizenzvertrag NOVAHEAL Strahlenschutzkurse umfasst, werden personenbezogene Daten der Nutzungsberechtigten bei der Kursdurchführung über die technische Infrastruktur der AMBOSS SE auf der AMBOSS-Plattform verarbeitet. In dieser Konstellation verarbeiten NOVAHEAL und die AMBOSS SE personenbezogene Daten der Nutzungsberechtigten in gemeinsamer datenschutzrechtlicher Verantwortung für die ihnen obliegenden Leistungen — NOVAHEAL bestimmt dabei (für den Kursvertrag) in ihrer Funktion als akkreditierte Stelle Lerninhalt, Prüfungsablauf sowie die Kriterien für die Ausstellung von Zertifikaten und Teilnahmenachweisen und die damit verbundene Dokumentation gegenüber Aufsichtsbehörden, die AMBOSS SE bestimmt die Gestaltung der Infrastruktur für die technische Kursdurchführung sowie den Kundensupport (Betrieb der Plattform und die Kontoführung). Näheres zur Datenverarbeitung durch die AMBOSS SE ergibt sich aus der AMBOSS Datenschutzerklärung unter www.amboss.com/de/de-legal/datenschutz.
  5. Soweit dem Institutionellen Vertragspartner im Rahmen eines Institutionellen Lizenzvertrages über NOVAHEAL Strahlenschutzkurse Zugang zum Educator Tool der AMBOSS-Plattform einschließlich des Insights Dashboards gewährt wird, kann es zu einem Austausch personenbezogener Daten der Nutzungsberechtigten zwischen NOVAHEAL, der AMBOSS SE und dem Institutionellen Vertragspartner kommen, insbesondere hinsichtlich Kursbelegung, Lernfortschritt und Kursabschlüssen. In diesem Fall treten NOVAHEAL, die AMBOSS SE und der Institutionelle Vertragspartner gemeinsam als Verantwortliche im Sinne des Art. 26 DSGVO auf. Die Bedingungen dieser gemeinsamen Verantwortlichkeit, insbesondere die Zuständigkeiten der beteiligten Stellen für die Erfüllung der Betroffenenrechte, werden in einer gesonderten Vereinbarung über gemeinsame Verantwortlichkeit zwischen den drei Parteien geregelt („JCA"). Der Abschluss des JCA ist Voraussetzung für die Aktivierung des Educator Tools zugunsten des Institutionellen Vertragspartners. Der wesentliche Inhalt des JCA wird den Nutzungsberechtigten des Institutionellen Vertragspartners auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

§14 Haftung

  1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, haftet NOVAHEAL bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Alle Inhalte des NOVAHEAL Programms wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Auch die Freigabe von neuen Inhalten setzt eine mehrstufige Qualitätskontrolle voraus. NOVAHEAL übernimmt jedoch keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Dies betrifft etwa Angaben über Vorgehensweisen in der Pflege, Handlungsempfehlungen sowie pflegerelevante Standards und Leitlinien.
  3. NOVAHEAL haftet nicht für nutzergenerierte Inhalte.
  4. Trotz sorgfältiger Prüfung bei einer eventuellen Verlinkung oder Einbettung von Inhalten Dritter innerhalb des NOVAHEAL Programms übernimmt NOVAHEAL für die Inhalte fremder Webseiten und deren Verfügbarkeit keine Haftung. Für den Inhalt sowie die Verfügbarkeit fremder Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.
  5. Auf Schadensersatz haftet NOVAHEAL – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet NOVAHEAL, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur:
    1. a)  für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
    2. b)  für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Institutionelle Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von NOVAHEAL jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  6. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden NOVAHEAL nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

§15 Referenznennung

  1. NOVAHEAL darf während der Vertragslaufzeit den Namen des Institutionellen Vertragspartners neben anderen Vertragspartnern Dritten gegenüber als Referenz nennen.
  2. NOVAHEAL ist berechtigt, die Logos des Institutionellen Vertragspartners zum Zweck der Bewerbung des NOVAHEAL Programms zu nutzen. Eine Verwendung zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. NOVAHEAL ist ferner berechtigt, auf eigenen Social-Media-Profilen (insbesondere auf Instagram, LinkedIn, Facebook und weiteren Plattformen) bekannt zu geben, dass der Institutionelle Vertragspartner eine Kooperation mit NOVAHEAL hat.

§16 Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für Institutionelle Lizenzverträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Institutionelle Vertragspartner Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem Institutionellen Lizenzvertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Köln.

§17 Schlussbestimmungen

  1. Im Fall behördlicher Anordnungen oder gerichtlicher Entscheidungen ist NOVAHEAL berechtigt, die Inhalte des NOVAHEAL Programms entsprechend den jeweiligen behördlichen oder gerichtlichen Vorgaben anzupassen. Sollte sich aus den jeweiligen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen ein Anpassungserfordernis in Bezug auf den Institutionellen Lizenzvertrag ergeben, werden die Parteien die Änderung einvernehmlich umsetzen.
  2. Mündliche Nebenabreden zu diesem Institutionellen Lizenzvertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Institutionellen Lizenzvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Textformerfordernis.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Institutionellen Lizenzvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Institutionellen Lizenzvertrages nicht. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall einer Lücke des Institutionellen Lizenzvertrages.
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