Diese Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 der EU-Datenschutzgrundverordnung („Art. 26-Vereinbarung“) ist Bestandteil des institutionellen Lizenzvertrages über Strahlenschutzkurse („Hauptvertrag“) zwischen der AMBOSS Novaheal GmbH, Von-Werth-Straße 12, 50670 Köln („Novaheal") und der jeweiligen Institution („Institutioneller Vertragspartner“. Zusätzliche Partei dieser Art. 26-Vereinbarung ist die AMBOSS SE, Torstraße 19, 10119 Berlin („AMBOSS") als zusätzliche Verantwortliche für die Datenverarbeitung unter dem Hauptvertrag. Novaheal, AMBOSS und der Institutionelle Vertragspartner werden jeweils einzeln „Partei“ und zusammen „Parteien“ bezeichnet. Der Institutionelle Vertragspartner erhält Zugang zu dem von AMBOSS bereitgestellten Insights Dashboard. Diese Art. 26-Vereinbarung gilt für die Dauer des Hauptvertrages in Ergänzung zu den im Hauptvertrag verlinkten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Institutionen (abrufbar unter www.novaheal.de/agb-institutionen). Soweit in dieser Vereinbarung Begriffe in Großschreibung verwendet werden, ohne dass sie hier ausdrücklich definiert sind, haben diese Begriffe die Bedeutung, die ihnen im Hauptvertrag zugewiesen wurde.
Novaheal ist als Anbieter von Strahlenschutzkursen gemäß der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) behördlich akkreditiert und tritt als direkter Vertragspartner des Institutionellen Vertragspartners auf. Die Kurse werden auf der digitalen Lernplattform von AMBOSS durchgeführt, die sowohl den Self-Learn-Anteil als auch die Live-Schulung mit integrierter Prüfung umfasst. AMBOSS schließt mit den einzelnen Nutzern (Ärztinnen und Ärzten) einen separaten Plattformnutzungsvertrag ab.
Der Institutionelle Vertragspartner schreibt seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Absolvierung von Strahlenschutzkursen vor und/oder übernimmt die Kurskosten. Er erhält über das Insights Dashboard auf der AMBOSS-Plattform Zugang zu Leistungs- und Abschlussdaten der bei ihm beschäftigten Nutzenden.
Die drei Parteien stellen gemeinsam fest, dass sie hinsichtlich der nachfolgend beschriebenen Verarbeitungsvorgänge zwingend gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Art. 26 DSGVO sind, da jede Partei wesentliche Zwecke und/oder Mittel der Verarbeitung bestimmt: